Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 09.07.2008 – T-429/04
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:263
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Trubowest Handel GmbH und Viktor Makarov tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates und der Kommission.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. Juli 2008 – Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission / (Rechtssache T-429/04)
„Außervertragliche Haftung – Antidumpingzölle – Antidumping-Verordnung (EG) Nr. 2320/97 – Auf nationaler Ebene entstandene Anwaltskosten – Unzulässigkeit – Materieller und immaterieller Schaden – Kausalzusammenhang“
1. Schadensersatzklage – Gegenstand – Klage auf Schadensersatz gemäß Art. 288 Abs. 2 EG gegen die Gemeinschaft – Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs – Prüfung der Rechtsnatur der Klage – Antrag auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die aufgrund einer Gemeinschaftsverordnung entrichtet wurden, deren Rechtswidrigkeit behauptet wird – Zuständigkeit der nationalen Gerichte (Art. 234 Abs. 1 Buchst. b EG, Art. 235 EG und 288 Abs. 2 EG; Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 243 bis 246) (vgl. Randnrn. 43, 45, 47-48, 51, 54, 56, 63, 66, 70-73, 114-115)
2. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Kausalzusammenhang – Beweislast – Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch schuldhaftes Verhalten des Klägers (Art. 235 EG und 288 EG) (vgl. Randnrn. 100-103, 113-117, 121-124, 126-134)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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