Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 12.07.2011 – T-422/10 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:349
Tenor
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Juli 2011 – Emme/Kommission / (Rechtssache T-422/10 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb – Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt wird – Bankbürgschaft – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Finanzieller Schaden – Keine außergewöhnlichen Umstände – Fehlende Dringlichkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung der betroffenen Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 11-13)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Gefahr des Konkurses (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 16-18)
3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen – Voraussetzungen – Außergewöhnliche Umstände – Berücksichtigung der Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört, und seiner Gesellschafterstruktur (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 22-37)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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