Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 15.07.2015 – T-422/10
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2015:512
Gründe
Art. 1 Nr. 17 des Beschlusses K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38344 – Spannstahl) in der durch den Beschluss K(2010) 6676 endg. der Kommission vom 30. September 2010 und durch den Beschluss C(2011) 2269 final der Kommission vom 4. April 2011 geänderten Fassung wird für nichtig erklärt, soweit die Kommission eine Teilnahme der Trafilerie Meridionali SpA, vormals Emme Holding SpA, am europäischen Tatkomplex der in Rede stehenden Zuwiderhandlung vom 4. März 1997 bis zum 9. Oktober 2000 festgestellt hat, soweit sie angenommen hat, dass sich diese Teilnahme vom 4. März 1997 bis zum 28. Februar 2000 auf dreidrähtige Litzen bezog, und soweit sie diese Teilnahme an den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen für den Zeitraum vom 30. August 2001 bis zum 10. Juni 2002 festgestellt hat.
Art. 2 Nr. 17 des Beschlusses K(2010) 4387 endg. in der durch den Beschluss K(2010) 6676 endg. und den Beschluss C(2011) 2269 final geänderten Fassung wird für nichtig erklärt.
Die gegen Trame verhängte Geldbuße wird auf 3,249 Mio. Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
In der Rechtssache T-422/10 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
In der Rechtssache T-422/10 R trägt Trafilerie Meridionali neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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