Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 18.01.2012 – T-422/07
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:11
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Djebel – SGPS, SA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 18. Januar 2012 – Djebel – SGPS/Kommission / (Rechtssache T-422/07)
„Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung, mit der moderne und wettbewerbsfähige Unternehmensstrategien unterstützt werden sollen – Beihilfevorhaben zugunsten einer Handelsgesellschaft in Form eines vergünstigten Darlehens im Rahmen einer Investition dieser Gesellschaft in Brasilien – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird – Begründungspflicht – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Gleichbehandlung“
1. Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit der Unionsgerichte – Antrag auf Erlass einer Anordnung an ein Organ – Antrag auf Erlass eines Feststellungsurteils – Unzulässigkeit (Art. 230 EG) (vgl. Randnr. 50)
2. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Begründungspflicht – Umfang – Entscheidung, die an frühere Entscheidungen anschließt – Summarische Begründung – Entscheidung, die erheblich weiter geht als die früheren Entscheidungen – Ausdrückliche Begründung (Art. 87 Abs. 1 EG und Art. 253 EG) (vgl. Randnrn. 52-54, 57‑58, 70)
3. Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Kein A‑priori‑Ausschluss der Beeinträchtigung des Handels aufgrund des geringen Umfangs der Beihilfe und der geringen Größe des Unternehmens (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 81-85, 88-90, 97, 100)
4. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission –Gerichtliche Nachprüfung (Art. 87 Abs. 3 EG) (vgl. Randnrn. 107-108)
5. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die unter die Ausnahmeregelung des Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG fallen können – Fehlen von Notwendigkeit und Anreizwirkung der Beihilfe – Ausschluss (Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG) (vgl. Randnrn. 118-124)
6. Staatliche Beihilfen – Von der Kommission genehmigte allgemeine Beihilferegelung – Genehmigung unter dem Vorbehalt, dass bestimmte Beihilfen einzeln angemeldet werden müssen – Prüfung einer solchen angemeldeten Beihilfe allein anhand der Vorschriften des Vertrags (vgl. Randnrn. 144, 147-149)
7. Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Kapitaleinlage (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 157-158)
8. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Erlass der Entscheidung verfügbaren Informationen – Berücksichtigung der zu erwartenden Entwicklung des Wettbewerbs (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 168-170)
9. Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Verpflichtungen der Kommission – Zügige Sachbehandlung – Beurteilungskriterien – Verstoß –Folgen – Nichtigerklärung der Entscheidung im Fall einer Verletzung der Verteidigungsrechte (Art. 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 174-176)
10. Unionsrecht – Grundsätze – Vertrauensschutz – Für die Kommission bestehende Möglichkeit, die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes im Verhältnis zu einer früheren Entscheidung zu berücksichtigen – Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – Fehlen (vgl. Randnrn. 199-200, 202-203)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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