Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 03.10.2011 – T-421/11 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:557
Tenor
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vom 3. Oktober 2011 – Qualitest FZE/Rat / (Rechtssache T-421/11 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 12‑14)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beurteilung in Bezug auf die Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 19‑23, 25‑26)
3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Wiedergutmachung des immateriellen Schadens im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht besser möglich als im Verfahren zur Hauptsache (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 28‑29)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-421/11 R entschieden?“