Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 13.04.2011 – T-413/10 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:179
Tenor
1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. April 2011 – Socitrel/Kommission / (Rechtssache T-413/10 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb – Beschluss der Kommission, mit dem eine Geldbuße verhängt wird – Bankbürgschaft – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Finanzieller Schaden – Keine außergewöhnlichen Umstände – Fehlende Dringlichkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104, § 2) (vgl. Randnrn. 10-11)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104, § 2) (vgl. Randnrn. 14-16, 18)
3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen – Voraussetzungen – Außergewöhnliche Umstände – Beweislast (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 21-22, 25-27, 29)
4. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen – Voraussetzungen – Außergewöhnliche Umstände – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Berücksichtigung der finanziellen Lage des Konzerns, zu der das Unternehmen gehört (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 36-37)
5. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen – Voraussetzungen – Außergewöhnliche Umstände – Mögliche Gefährdung der antragstellenden Gesellschaft – Beweislast (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 44-46)
6. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Berücksichtigung mangelnder Sorgfalt des Antragstellers (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104, § 2) (vgl. Randnr. 53)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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