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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 11.02.2009 – T-413/07

Bayern Innovativ - Bayerische Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:34

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Bayern Innovativ – Bayerische Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 11. Februar 2009 – Bayern Innovativ/HABM – Life Sciences Partners Perstock (LifeScience) / (Rechtssache T-413/07)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke LifeScience − Ältere Gemeinschaftsbildmarke Life Sciences Partners − Relatives Eintragungshindernis − Verwechslungsgefahr − Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 29, 58)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Bayern Innovativ – Bayerische Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Gemeinschaftsbildmarke, bestehend aus der farbigen Darstellung einer DNS-Helix, eines Ovals und eines Gitters sowie darunter den Wortelementen LifeScience, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36, 41 und 42 – Anmeldung Nr. 3585957

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Life Sciences Partners Perstock NV

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Gemeinschaftsbildmarke, bestehend aus der Darstellung einer von einer DNS-Helix umwundenen nackten Frau und den Wortelementen Life Sciences Partners, für Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 – Anmeldung Nr. 2136026

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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