Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 11.02.2009 – T-413/07
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:34
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Bayern Innovativ – Bayerische Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 11. Februar 2009 – Bayern Innovativ/HABM – Life Sciences Partners Perstock (LifeScience) / (Rechtssache T-413/07)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke LifeScience − Ältere Gemeinschaftsbildmarke Life Sciences Partners − Relatives Eintragungshindernis − Verwechslungsgefahr − Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 29, 58)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Bayern Innovativ – Bayerische Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Gemeinschaftsbildmarke, bestehend aus der farbigen Darstellung einer DNS-Helix, eines Ovals und eines Gitters sowie darunter den Wortelementen LifeScience, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36, 41 und 42 – Anmeldung Nr. 3585957
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Life Sciences Partners Perstock NV
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Gemeinschaftsbildmarke, bestehend aus der Darstellung einer von einer DNS-Helix umwundenen nackten Frau und den Wortelementen Life Sciences Partners, für Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 – Anmeldung Nr. 2136026
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-413/07 entschieden?“