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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 16.09.2013 – T-412/10

Roca gegen Europäische Kommission. Wettbewerb – Kartelle – Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Koordinierung von Preiserhöhungen und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Geldbußen – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Wirtschaftskrise – Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit – Ermäßigung der Geldbuße – Erheblicher Mehrwert.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2013:444

Gründe

Randnummer 1

Art. 2 Abs. 4 Buchst. b des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 EWR‑Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) wird insoweit für nichtig erklärt, als die Europäische Kommission die gesamtschuldnerisch gegen Roca verhängte Geldbuße festgesetzt hat, ohne ihre Zusammenarbeit zu berücksichtigen.

Randnummer 2

Die in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b des Beschlusses K(2010) 4185 endg. gegen Roca verhängte Geldbuße beträgt 6298000 Euro.

Randnummer 3

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Randnummer 4

Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten ein Drittel der Kosten von Roca.

Randnummer 5

Roca trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

Zitierte Vorschriften

Art. 53 RgbEWR

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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