Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 16.09.2013 – T-412/10
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2013:444
Gründe
Art. 2 Abs. 4 Buchst. b des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 EWR‑Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) wird insoweit für nichtig erklärt, als die Europäische Kommission die gesamtschuldnerisch gegen Roca verhängte Geldbuße festgesetzt hat, ohne ihre Zusammenarbeit zu berücksichtigen.
Die in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b des Beschlusses K(2010) 4185 endg. gegen Roca verhängte Geldbuße beträgt 6298000 Euro.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten ein Drittel der Kosten von Roca.
Roca trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.
Zitierte Vorschriften
Art. 53 RgbEWR
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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