Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 24.09.2008 – T-412/05
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:397
Tenor
1. Der Europäische Bürgerbeauftragte wird verurteilt, an Herrn M eine Entschädigung in Höhe von 10 000 Euro zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. September 2008 – M/Bürgerbeauftragter / (Rechtssache T-412/05)
„Außervertragliche Haftung – Einstellung eines gegen das Verhalten eines Mitgliedstaats gerichteten Beschwerdeverfahrens durch die Kommission – Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Behandlung der Beschwerde – Fehler der Kommission bei der Feststellung von Missständen – Namentliche Nennung des Klägers – Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des kontradiktorischen Verfahrens – Immaterieller Schaden – Kausalzusammenhang“
1. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands (Art. 288 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 43-48)
2. Europäischer Bürgerbeauftragter – Verpflichtung zur Achtung des Grundsatzes der Vertraulichkeit – Verpflichtung, Personen, die nicht seiner Kontrolle unterliegen, nicht namentlich zu nennen (vgl. Randnrn. 126-133)
3. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, den Einzelnen schützenden Rechtsnorm (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 133-145)
4. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Durch eine rechtswidrige Handlung verursachter tatsächlicher und sicherer Schaden (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 146-158)
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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