Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 16.09.2013 – T-408/10
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2013:440
Gründe
Die in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) gegen Roca Sanitario, SA, verhängte Geldbuße beträgt 6298000 Euro.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten ein Drittel der Kosten von Roca Sanitario.
Roca Sanitario trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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