Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 29.04.2009 – T-408/08
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:129
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen den Rat der Europäischen Union richtet.
2. Die S.F. Turistico Immobiliare Srl trägt die Kosten des Rates sowie ihre eigenen durch das Verfahren über die Einrede der Unzulässigkeit entstandenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 29. April 2009 – S.F. Turistico Immobiliare/Rat und Kommission / (Rechtssache T-408/08)
„Nichtigkeitsklage – Keine Möglichkeit, die angefochtene Handlung dem Rat zuzurechnen – Teilweise Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Entscheidung, in der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung angewandt werden – Handlung, die ausschließlich der Kommission zuzurechnen ist – Klage gegen den Rat und die Kommission – Teilweise Unzulässigkeit (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 9-13)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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