Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 12.11.2008 – T-406/06
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:484
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
Gründe
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 12. November 2008 – Evropaïki Dynamiki/Kommission / (Rechtssache T-406/06)
„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibung betreffend die Unterstützungsdienste für das aufgrund der Richtlinie 2003/87/EG eingerichtete Registrierungssystem – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Vergabeentscheidung zugunsten eines anderen Bieters – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begründungspflicht – Schadensersatzklage“
1. Handlungen der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang – Entscheidung im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot abzulehnen (Art. 253 EG; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149 Abs. 2 und 3 Unterabs. 3) (vgl. Randnrn. 47-50, 99-100, 106-107, 110-111)
2. Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (vgl. Randnr. 64)
3. Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Ausschreibungsverfahren – Pflicht zur Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter und des Transparenzgebots, um ein System des unverfälschten Wettbewerbs sicherzustellen (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 89 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 82-86)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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