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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 23.10.2007 – T-405/04

BORCO-Marken-Import Matthiesen GmbH & Co. KG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2007:315

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 23. Oktober 2007 – Borco-Marken-Import Matthiesen/HABM (Caipi) / (Rechtssache T-405/04)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Caipi – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 38-39)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Borco-Marken-Import Matthiesen GmbH & Co. KG

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke Caipi für Waren der Klasse 33 – Anmeldung Nr. 2655667

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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