Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 23.10.2007 – T-405/04
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:315
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 23. Oktober 2007 – Borco-Marken-Import Matthiesen/HABM (Caipi) / (Rechtssache T-405/04)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Caipi – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 38-39)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Borco-Marken-Import Matthiesen GmbH & Co. KG
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke Caipi für Waren der Klasse 33 – Anmeldung Nr. 2655667
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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