Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 29.09.1997 – T-4/97
- Spruchkörper
- Erste erweiterte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:1997:137
Orientierungssatz
Eine Nichtigkeitsklage gegen eine im Rahmen des EGKS-Vertrags erlassene Entscheidung kann nicht von einem Vorsitzenden der Gewerkschaftsvertretung eines Unternehmens, die durch diese Entscheidung beeinträchtigt wird, rechtmässig erhoben werden, da er in Artikel 33 EGKS-Vertrag, der die Rechtssubjekte, die zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage befugt sind, abschließend aufzählt, nicht erwähnt ist und Artikel 173 EG-Vertrag auf eine solche Klage nicht anwendbar ist.
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