Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 21.01.2009 – T-399/06
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:11
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die giropay GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 21. Januar 2008 – giropay/HABM (GIROPAY) / (Rechtssache T-399/06)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GIROPAY – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 27-28, 36-40, 43)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Giropay GmbH
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke GIROPAY für Waren der Klassen 9, 36 bis 38 und 42 – Anmeldung Nr. 2843514
Entscheidung des Prüfers:
Teilweise Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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