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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 21.01.2009 – T-399/06

giropay GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:11

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die giropay GmbH trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 21. Januar 2008 – giropay/HABM (GIROPAY) / (Rechtssache T-399/06)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GIROPAY – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 27-28, 36-40, 43)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Giropay GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke GIROPAY für Waren der Klassen 9, 36 bis 38 und 42 – Anmeldung Nr. 2843514

Entscheidung des Prüfers:

Teilweise Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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