Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 23.09.2009 – T-396/07
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:353
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die France Télécom trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 23. September 2009 – Frankreich Télécom/HABM (UNIQUE) / (Rechtssache T-396/07)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke UNIQUE – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 20-23)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
France Télécom
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke UNIQUE für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 38 – Anmeldung Nr. 5312392
Entscheidung des Prüfers:
Teilweise Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-396/07 entschieden?“