Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 11.12.2006 – T-392/05
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:382
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2006 – MMT/Kommission / (Rechtssache T-392/05)
„Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Einrede der Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn (Artikel 230 Absatz 5 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Artikel 7 und 26 Absatz 3) (vgl. Randnrn. 24-27)
2. Gemeinschaftsrecht – Auslegung – Vorschriften in mehreren Sprachen (vgl. Randnr. 30)
3. Verfahren – Klagefristen – Zwingendes Recht – Ausschlusswirkung – Entschuldbarer Irrtum – Begriff (vgl. Randnrn. 36-37)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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