Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 11.10.2012 – T-389/12 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:542
Tenor
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. Oktober 2012 – EDF/Kommission / (Rechtssache T-389/12 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Elektrizitätsmarkt – Entscheidung über die Genehmigung eines Zusammenschlusses unter Vorbehalt der Erfüllung einiger Verpflichtungen – Weigerung, die für die Erfüllung dieser Verpflichtungen festgesetzte Frist zu verlängern – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 9-11)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Situation, die geeignet ist, die Existenz des klagenden Unternehmens zu gefährden oder dessen Marktstellung unwiederbringlich zu verändern – Beweislast – Notwendigkeit, ein getreues und umfassendes Abbild der finanziellen Situation des Unternehmens zu liefern (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 15-18, 22, 23)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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