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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 15.07.2015 – T-389/10 und T-419/10

Siderurgica Latina Martin SpA (SLM) und Ori Martin SA gegen Europäische Kommission. Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Spannstahl – Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Einheitliche, komplexe und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Verjährung – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Zurechnung der Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft – Verhältnismäßigkeit – Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen – Unbeschränkte Nachprüfung.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2015:513

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtssachen T-389/10 und T-419/10 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Randnummer 2

Art. 1 Nr. 16 des Beschlusses K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/38.344 – Spannstahl) in der durch den Beschluss K(2010) 6676 endg. der Kommission vom 30. September 2010 und durch den Beschluss C(2011) 2269 final der Kommission vom 4. April 2011 geänderten Fassung wird für nichtig erklärt, soweit der Siderurgica Latina Martin SpA (SLM) die Beteiligung an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise im Spannstahlsektor des Binnenmarkts und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) vom 10. Februar 1997 bis 14. April 1997 zugerechnet wird.

Randnummer 3

Art. 2 Nr. 16 des Beschlusses K(2010) 4387 endg. in der durch den Beschluss K(2010) 6676 endg. und durch den Beschluss C(2011) 2269 final geänderten Fassung wird für nichtig erklärt.

Randnummer 4

Die gegen SLM verhängte Geldbuße wird von 19,8 Mio. Euro auf 19 Mio. Euro ermäßigt, wobei die Ori Martin SA für 13,3 Mio. Euro gesamtschuldnerisch haftet; wegen der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vorgesehenen Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes wird der Endbetrag der gegen SLM verhängten Geldbuße auf 1,956 Mio. Euro festgesetzt, für die sie individuell haftet.

Randnummer 5

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Randnummer 6

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten, zwei Drittel der Kosten von SLM und ein Drittel der Kosten von Ori Martin.

Randnummer 7

SLM trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten.

Randnummer 8

Ori Martin trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 23 KartVerfVO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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