Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 17.04.2008 – T-389/03
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:114
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Dainichiseika Colour & Chemicals Mfg. Co. Ltd trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 17. April 2008 – Dainichiseika Colour & Chemicals Mfg./HABM – Pelikan (Abbildung eines Pelikans) / (Rechtssache T-389/03)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke in Form eines Pelikans – Ältere Gemeinschafts- oder nationale Bildmarken Pelikan – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 96, 98, 102-103, 106)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Dainichiseika Colour & Chemicals Mfg. Co. Ltd
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke für Waren der Klassen 1, 2 und 17 – Anmeldung Nr. 1005826
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Pelikan Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Gemeinschafts- oder nationale Bildmarken Pelikan
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-389/03 entschieden?“