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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 17.04.2008 – T-389/03

Dainichiseika Colour & Chemicals Mfg. Co. Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:114

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Dainichiseika Colour & Chemicals Mfg. Co. Ltd trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 17. April 2008 – Dainichiseika Colour & Chemicals Mfg./HABM – Pelikan (Abbildung eines Pelikans) / (Rechtssache T-389/03)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke in Form eines Pelikans – Ältere Gemeinschafts- oder nationale Bildmarken Pelikan – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 96, 98, 102-103, 106)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Dainichiseika Colour & Chemicals Mfg. Co. Ltd

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke für Waren der Klassen 1, 2 und 17 – Anmeldung Nr. 1005826

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Pelikan Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Gemeinschafts- oder nationale Bildmarken Pelikan

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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