Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 28.09.2010 – T-388/09
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:410
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Rosenruist – Gestão e serviços, Lda trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 28. September 2010 – Rosenruist/HABM (Darstellung zweier Kurven auf einer Hosentasche) / (Rechtssache T-388/09)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die zwei Kurven auf einer Hosentasche darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 15, 27)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Rosenruist – Gestão e serviços, L da
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Marke, die zwei sich in einem Punkt kreuzende Kurven auf einer Hosentasche darstellt, für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 18 und 25
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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