Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 05.04.2006 – T-388/04
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:107
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 5. April 2006 − Kachakil Amar/HABM (Länglicher Umriss mit dreieckigem Ende) / (Rechtssache T-388/04)
„Gemeinschaftsmarke – Bildmarke in der Form eines länglichen Umrisses mit dreieckigem Ende – Zurückweisung der Anmeldung – Fehlende Unterscheidungskraft – Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 3) (vgl. Randnrn. 39-42)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelder der Gemeinschaftsmarke:
Habib Kachakil Amar
Angemeldete Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke, bestehend aus einem länglichen schwarzen Umriss mit dreieckigem Ende, für Waren der Klasse 25 – Anmeldung Nr. 3235157
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-388/04 entschieden?“