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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 07.12.2010 – T-385/10 R

ArcelorMittal Wire France und andere gegen Europäische Kommission. Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt wird - Bankbürgschaft - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Finanzieller Schaden - Keine außergewöhnlichen Umstände - Fehlende Dringlichkeit.
ECLI
ECLI:EU:T:2010:502

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Dezember 2010 – ArcelorMittal Wire France u. a./Kommission / (Rechtssache T-385/10 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb – Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt wird – Bankbürgschaft – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Finanzieller Schaden – Keine außergewöhnlichen Umstände – Fehlende Dringlichkeit“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104, § 2) (vgl. Randnrn. 12-14)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen – Voraussetzungen – Außergewöhnliche Umstände – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beurteilung in Bezug auf die Lage des Konzerns, zu dem die antragstellende Gesellschaft gehört – Einseitige Verweigerung der Unterstützung durch den Konzern – Auswirkung (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104, § 2) (vgl. Randnrn. 35-37, 39-40, 49-50, 52-56)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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