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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 10.11.2011 – T-384/08

Elliniki Nafpigokataskevastiki AE Chartofylakeiou, Howaldtswerke-Deutsche Werft GmbH und ThyssenKrupp Marine Systems AG gegen Europäische Kommission. Staatliche Beihilfen - Schiffbau - Beihilfe der griechischen Behörden in Form einer Freistellungsgarantie - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Zurechenbarkeit zum Staat - Staatliche Mittel - Kriterium des privaten Investors.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:650

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Elliniki Nafpigokataskevastiki AE Chartofylakeiou, die Howaldtswerke-Deutsche Werft GmbH und die ThyssenKrupp Marine Systems AG tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und der Trapeza Peiraios AE.

Gründe

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. November 2011 – Elliniki Nafpigokataskevastiki u. a./Kommission / (Rechtssache T-384/08)

„Staatliche Beihilfen – Schiffbau – Beihilfe der griechischen Behörden in Form einer Freistellungsgarantie – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird – Begriff der staatlichen Beihilfe – Zurechnung zum Staat – Staatliche Mittel – Kriterium des privaten Investors“

1. Staatliche Beihilfen – Begriff – Beihilfen eines öffentlichen Unternehmens – Vom Staat kontrolliertes Unternehmen – Automatische Zurechnung der Beihilfemaßnahme zum Staat – Ausschluss – Berücksichtigung eines Indizienbündels (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 50-54, 63-69)

2. Staatliche Beihilfen – Begriff – Staatliche Bürgschaft – Einbeziehung – Keine unmittelbare und feststehende Inanspruchnahme staatlicher Mittel – Keine Auswirkung (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 89-90)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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