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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 05.10.2020 – T-380/17

HeidelbergCement AG und Schwenk Zement KG gegen Europäische Kommission. Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Grauzementmarkt in Kroatien – Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem EWR‑Abkommen unvereinbar erklärt wird – Beteiligte Unternehmen – Relevanter Markt – Wesentlicher Teil des Binnenmarkts – Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb – Verpflichtungszusagen – Verteidigungsrechte – Teilweise Verweisung an die nationalen Behörden.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2020:471

Gründe

Randnummer 1

Die Klage wird abgewiesen.

Randnummer 2

Die HeidelbergCement AG und die Schwenk Zement KG tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Randnummer 3

Die Duna-Dráva Cement Kft. trägt ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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