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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 13.09.2012 – T-379/09

Italienische Republik gegen Europäische Kommission. Staatliche Beihilfen – Verbrauchsteuerbefreiung für zum Beheizen von Treibhäusern verwendeten Diesel – Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und die Rückforderung der ausgezahlten Beihilfen angeordnet wird – Begründungspflicht – Selektiver Charakter – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Richtlinie 92/81/EWG – Richtlinie 2003/96/EG – Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2012:422

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. September 2012 – Italien/Kommission / (Rechtssache T-379/09)

„Staatliche Beihilfen – Verbrauchsteuerbefreiung für zum Beheizen von Treibhäusern verwendeten Diesel – Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und die Rückforderung der ausgezahlten Beihilfen angeordnet wird – Begründungspflicht – Selektiver Charakter – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Richtlinie 92/81/EWG – Richtlinie 2003/96/EG – Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen“

1. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit von Beihilferegelungen mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und die Rückforderung der gezahlten Beihilfen angeordnet wird – Begründungspflicht – Umfang (Art. 87 Abs. 1 EG, 88 Abs. 2 und 3 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 25, 32)

2. Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Steuervergünstigung nur für zum Beheizen von Treibhäusern verwendeten Diesel – Einbeziehung – Rechtfertigung mit der Natur und der Struktur des nationalen Steuersystems – Beurteilungskriterien – Dem betroffenen Mitgliedstaat obliegender Nachweis (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 38, 42, 47-48, 50-51)

3. Staatliche Beihilfen – Begriff – Verbrauchsteuerbefreiung für zum Beheizen von Treibhäusern verwendeten Diesel – Einbeziehung – Ausnahme von den Wettbewerbsregeln nach den Art. 33 EG und 36 EG bzw. den Richtlinien 92/81 und 2003/96 – Nichtbestehen (Art. 33 EG, 36 EG, 37 EG und 87 Abs. 1 EG; Richtlinien 92/81 und 2003/96 des Rates) (vgl. Randnrn. 42, 70-72, 88)

4. Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beihilfe geringen Umfangs auf einem Sektor mit lebhaftem Wettbewerb – Agrarsektor (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 57-58, 60)

5. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Beurteilungskriterien – Wirkung der von der Kommission erlassenen Gemeinschaftsrahmen und Leitlinien (Art. 87 Abs. 3 EG) (vgl. Randnrn. 77-78)

6. Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt – Dem Geber und dem potenziellen Empfänger obliegende Beweislast (Art. 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 81-82)

7. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können – Beurteilung im Hinblick auf Art. 87 EG – Berücksichtigung einer früheren Entscheidungspraxis – Ausschluss (Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG) (vgl. Randnr. 102)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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