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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 24.03.2011 – T-376/06

Legris Industries SA gegen Europäische Kommission. Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:107

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Legris Industries SA trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2011 – Legris Industries/Kommission / (Rechtssache T-376/06)

„Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung“

1. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Pauschale Verweisung auf andere, der Klageschrift als Anlage beigefügte Schriftstücke – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 30-32)

2. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Annahme, dass die Muttergesellschaft entscheidenden Einfluss auf die zu 100 % von ihr gehaltenen Tochtergesellschaften ausübt – Von einer Holdinggesellschaft gehaltene Tochtergesellschaft – Umstand, der nicht ausreicht, die Annahme zu entkräften (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 47-54, 58)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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