Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 24.03.2011 – T-375/06
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:106
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Viega GmbH & Co. KG trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2011 – Viega/Kommission / (Rechtssache T-375/06)
„Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Beteiligung an der Zuwiderhandlung – Begründungspflicht – Geldbußen – Maßgeblicher Umsatz – Mildernde Umstände“
1. Wettbewerb – Kartelle – Beweis – Grad an Genauigkeit, den die von der Kommission verwendeten Beweise aufweisen müssen (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 32-34)
2. Wettbewerb – Kartelle – Vereinbarungen zwischen Unternehmen – Beweis – Erklärung eines beschuldigten Unternehmens, die von anderen an demselben Kartell beteiligten Unternehmen bestritten wird – Beweiswert – Beurteilung (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 35)
3. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer – Umfang der Beweislast (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 36)
4. Wettbewerb – Kartelle – Teilnahme eines Unternehmens an wettbewerbswidrigen Initiativen – Stillschweigende Billigung ohne offene Distanzierung ausreichend für die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 52)
5. Wettbewerb – Kartelle – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen – Beweis (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 70)
6. Wettbewerb – Kartelle – Relevanter Markt – Abgrenzung – Kriterien (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 81)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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