Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 20.09.2007 – T-375/03
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:293
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Fachvereinigung Mineralfaserindustrie e. V. Deutsche Gruppe der Eurima – European Insulation Manufacturers Association trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 20. September 2007 – Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Kommission / (Rechtssache T-375/03)
„Staatliche Beihilfen – Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen – Entscheidung, mit der die Beihilfen für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden – Vorprüfungsverfahren – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Begriff des Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG – Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Verfahren einzuleiten“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 88 Abs. 2 und 3 EG und 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 46-52, 63)
2. Nichtigkeitsklage – Gründe – Auslegung durch das Gericht – Grenze (vgl. Randnrn. 65-66)
3. Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn (Art. 230 Abs. 5 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 26 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 72-73)
4. Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Phase (Art. 87 Abs. 3 EG und 88 Abs. 2 und 3 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 4 Abs. 5 und Art. 5) (vgl. Randnrn. 88-90, 117, 124)
5. Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Verpflichtungen der Kommission (Art 88 EG) (vgl. Randnr. 90)
6. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können – Umweltbeihilfen (Art. 6 EG, 87 Abs. 3 Buchst. c EG und 174 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 138-143, 148, 152)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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