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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 01.07.2008 – T-37/04

Região autónoma dos Açores gegen Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 - Fischerei - Steuerung des Fischereiaufwands - Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft - Klage einer regionalen Körperschaft - Individuell betroffene Personen - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:236

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Região autónoma dos Açores trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

3. Das Königreich Spanien und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

4. Die Seas at Risk VZW und der WWF – World Wide Fund for Nature tragen ihre eigenen Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

5. Die Stichting Greenpeace Council trägt ihre eigenen durch das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten.

6. Die Porto de Abrigo – Organização de Produtores da Pesca CRL und die GÊ-Questa – Associação de Defesa do Ambiente tragen ihre eigenen durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 1. Juli 2008 – Região autónoma dos Açores/Rat / (Rechtssache T-37/04)

„Nichtigkeitsklage – Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 – Fischerei – Steuerung des Fischereiaufwands – Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft – Klage einer regionalen Körperschaft – Individuell betroffene Personen – Unzulässigkeit“

1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 1954/2003 des Rates) (vgl. Randnrn. 33‑38)

2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG und 299 Abs. 2 EG; Verordnung Nr. 1954/2003 des Rates) (vgl. Randnrn. 53‑56)

3. Europäische Gemeinschaften – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Handlungen mit allgemeiner Geltung – Erfordernis für natürliche oder juristische Personen, eine Einrede der Rechtswidrigkeit zu erheben oder ein Vorabentscheidungsersuchen zur Prüfung der Gültigkeit zu veranlassen (Art. 230 Abs. 4 EG, 234 EG und 241 EG; Verordnung Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates; Verordnung Nr. 1954/2003 des Rates) (vgl. Randnrn. 92‑93)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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