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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 15.11.2006 – T-366/05

Anheuser-Busch, Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BUDWEISER - Internationale ältere Wort- und Bildmarken BUDWEISER und BUDWEISER BUDVAR - Zurückweisung der Anmeldung - Einschränkung der beanspruchten Waren - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2006:347

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Anheuser-Busch, Inc. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der Budĕjovický Budvar, národní podnik.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. November 2006 – Anheuser-Busch/HABM – Budĕjovický Budvar (BUDWEISER) / (Rechtssache T-366/05)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BUDWEISER – Internationale ältere Wort- und Bildmarken BUDWEISER und BUDWEISER BUDVAR – Zurückweisung der Anmeldung – Einschränkung der beanspruchten Waren – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 63) (vgl. Randnrn. 27-48)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Anheuser-Busch, Inc.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke BUDWEISER für Waren der Klassen 32 und 33 – Anmeldung Nr. 1603489

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Budĕjovický Budvar, národní podnik

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Internationale Bild- und Wortmarken BUDWEISER und BUDWEISER BUDVAR für Waren der Klassen 31 und 32

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Widerspruch hinsichtlich aller angegriffenen Waren erfolgreich

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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