Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 10.04.2000 – T-361/99
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2000:107
Orientierungssatz
$$Nach ständiger Rechtsprechung liegt in dem Umstand, daß die Kommission - und entsprechend die Europäische Investitionsbank - kein Vertragsverletzungsverfahren einleitet, keine Rechtswidrigkeit; er kann demnach weder bei der Kommission noch bei der Bank eine außervertragliche Haftung auslösen. Daraus folgt, daß die Anträge auf Schadensersatz, die in Wirklichkeit auf die Feststellung gerichtet sind, daß die Kommission und die Bank es unterlassen hätten, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, offensichtlich unzulässig sind. (vgl. Randnr. 13)
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