Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 03.10.2012 – T-360/10
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:517
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Tecnimed Srl trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 3. Oktober 2012 – Tecnimed/HABM – Ecobrands (ZAPPER-CLICK) / (Rechtssache T-360/10)
„Gemeinschaftsmarke – Klagefrist – Verspätung – Kein unvorhergesehenes Ereignis – Keine höhere Gewalt – Recht auf Zugang zu einem Gericht – Offensichtliche Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Fristen – Zwingendes Recht – Prüfung durch den Unionsrichter von Amts wegen (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102, § 2) (vgl. Randnrn. 11, 12)
2. Gerichtliches Verfahren – Klagefristen – Ausschlusswirkung – Zufall oder höhere Gewalt – Begriff (Satzung des Gerichtshofs, Art. 45 Abs. 2) (vgl. Randnr. 22)
3. Recht der Europäischen Union – Unmittelbare Wirkung – Nationale Verfahrensvorschriften – Tatbestandsmerkmale – Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität (vgl. Randnrn. 29, 33-35)
4. Gerichtliches Verfahren – Klagefristen – Per Fernkopie erhobene Klage – Erfordernis des Übereinstimmens mit der Urschrift der Klageschrift – Zweck – Verhältnismäßigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 43 § 6) (vgl. Randnrn. 37-40, 42-47)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-360/10 entschieden?“