Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 20.06.2012 – T-357/10
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:312
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kraft Foods Schweiz Holding GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. Juni 2012 – Kraft Foods Schweiz/HABM – Compañia Nacional de Chocolates (CORONA) / (Rechtssache T-357/10)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Angemeldete Gemeinschaftsbildmarke CORONA – Ältere nationale Wortmarken KARUNA und KARŪNA – Relative Eintragungshindernisse – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke CORONA – Wortmarken KARUNA und KARŪNA (vgl. Randnrn. 23, 39, 43)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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