Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 13.07.2011 – T-352/11
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:375
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Herr Affi Pascal N’Guessan trägt seine eigenen Kosten.
3. Die Anträge, im beschleunigten Verfahren und mit Vorrang zu entscheiden, sind erledigt.
Gründe
Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 2011 – N'Guessan/Rat / (Rechtssache T-352/11)
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Angesichts der Lage in Côte d’Ivoire erlassene restriktive Maßnehmen – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Verspätung – Offensichtliche Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Fristen – Zwingendes Recht – Prüfung durch den Unionsrichter von Amts wegen (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102 § 1 und 2) (vgl. Randnrn. 11-12)
2. Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Zeitpunkt der Veröffentlichung der betreffenden Handlung (Art. 263 Abs. 4 und 6 AEUV und Art. 275 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 560/2005 des Rates; Beschluss Nr. 2010/656 des Rates) (vgl. Randnr. 16)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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