Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 18.09.2006 – T-350/03
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:257
Tenor
Die Klage wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und gesamtschuldnerisch die Kosten der Kommission sowie der Streithelferinnen Österreichische Elektrizitätswirtschafts-AG, EVN AG, Wien Energie GmbH, Energie AG Oberösterreich, Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-AG und Linz AG für Energie, Telekommunikation, Verkehr und Kommunale Dienste.
Die Streithelferin Ampere AG trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 18. September 2006 – Wirtschaftskammer Kärnten und best connect Ampere Strompool/Kommission / (Rechtssache T-350/03)
„Nichtigkeitsklage – Wettbewerb – Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird – Juristische Personen – Rechtsakte, die diese individuell betreffen – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Juristische oder natürliche Personen – Rechtsakte, die diese unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird (Artikel 230 Absatz 4 EG; Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 4 Absatz 3 und 11 Absatz 1) (vgl. Randnrn. 24-33, 43-63)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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