Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 25.10.2011 – T-349/08
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:622
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Uralita, SA trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 25. Oktober 2011 – Uralita/Kommission / (Rechtssache T-349/08)
„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Natriumchlorat – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Nichtigkeitsklage – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung“
1. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung, dass eine Muttergesellschaft auf ihr zu 100 % gehörende Tochtergesellschaften entscheidenden Einfluss ausübt (Art. 81 EG und 82 EG; EWR‑Abkommen, Art. 53 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 38-42)
2. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche juristische Person – Beendigung ihrer Existenz – Beendigung ihrer Existenz infolge Übernahme durch ein anderes Unternehmen – Übernommene Gesellschaft, die die ehemalige Muttergesellschaft ist und der die Verantwortung für ihr eigenes Verhalten auferlegt wird – Auferlegung der Verantwortung auf den Erwerber – Zulässigkeit (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 55-62)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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