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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 13.07.2011 – T-348/11

Laurent Gbagbo gegen Rat der Europäischen Union. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Angesichts der Lage in Côte d’Ivoire erlassene restriktive Maßnahmen - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Verspätung - Offensichtliche Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:371

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Herr Laurent Gbagbo trägt seine eigenen Kosten.

3. Die Anträge, im beschleunigten Verfahren und mit Vorrang zu entscheiden, sind erledigt.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 13. Juli 2011 – Gbagbo/Rat / (Rechtssache T-348/11)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Angesichts der Lage in Côte d’Ivoire erlassene restriktive Maßnahmen – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Verspätung – Offensichtliche Unzulässigkeit“

1. Nichtigkeitsklage – Fristen – Zwingendes Recht – Prüfung durch den Unionsrichter von Amts wegen (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102 § 1 und 2) (vgl. Randnrn. 11-12)

2. Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Zeitpunkt der Veröffentlichung der betreffenden Handlung (Art. 263 Abs. 4 und 6 AEUV und Art. 275 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 560/2005 des Rates; Beschluss 2010/656 des Rates) (vgl. Randnr. 16)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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