Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 13.07.2011 – T-348/11
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:371
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Herr Laurent Gbagbo trägt seine eigenen Kosten.
3. Die Anträge, im beschleunigten Verfahren und mit Vorrang zu entscheiden, sind erledigt.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 13. Juli 2011 – Gbagbo/Rat / (Rechtssache T-348/11)
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Angesichts der Lage in Côte d’Ivoire erlassene restriktive Maßnahmen – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Verspätung – Offensichtliche Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Fristen – Zwingendes Recht – Prüfung durch den Unionsrichter von Amts wegen (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102 § 1 und 2) (vgl. Randnrn. 11-12)
2. Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Zeitpunkt der Veröffentlichung der betreffenden Handlung (Art. 263 Abs. 4 und 6 AEUV und Art. 275 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 560/2005 des Rates; Beschluss 2010/656 des Rates) (vgl. Randnr. 16)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-348/11 entschieden?“