Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 17.02.2011 – T-330/09
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:48
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die RapidEye AG trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 17. Februar 2011 – RapidEye/Kommission / (Rechtssache T-330/09)
„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Beihilfen der deutschen Behörden im Rahmen des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens – Vorhaben eines satellitengestützten Geo-Informationssystems – Antrag auf Bestätigung der Tragweite einer Entscheidung, mit der die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Antwort der Kommission – Unanfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Beurteilung dieser Wirkung nach dem Sachgehalt der Handlung – Antwort der Kommission auf einen Antrag auf Bestätigung der Tragweite einer Entscheidung, mit der die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Bestätigende Entscheidung – Ausschluss (Art. 87 EG, 88 EG und 230 EG) (vgl. Randnrn. 24-29, 32-37, 40, 44-47)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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