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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 14.02.2012 – T-330/08

Ligny Pesca di Guaiana Francesco e C. Snc u.a. gegen Europäische Kommission. Nichtigkeitsklage – Verordnung (EG) Nr. 530/2008 – Wiederauffüllung der Bestände von Rotem Thun – Festsetzung der TAC für 2008 – Handlung mit allgemeiner Geltung – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2012:73

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Ligny Pesca di Guaiana Franceso e C. Snc und die sechs weiteren Kläger, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. Februar 2012 – Ligny Pesca di Guaiana Francesco u. a./Kommission / (Rechtssache T-330/08)

„Nichtigkeitsklage – Verordnung (EG) Nr. 530/2008 – Wiederauffüllung der Bestände von Rotem Thun – Festsetzung der TAC für 2008 – Handlung mit allgemeiner Geltung – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“

1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Möglichkeit, eine vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eingereichte Klage auf Art. 263 Abs. 4 AEUV zu stützen – Fehlen (Art. 230 Abs. 4 EG; Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnr. 16)

2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Verordnung über Sofortmaßnahmen zur Beschränkung des Fangs von Rotem Thun – Handlung mit allgemeiner Geltung – Klage der zum Fang von Rotem Thun ermächtigten Schiffseigentümer – Kläger, die nicht individuell betroffen sind – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission) (vgl. Randnrn. 18‑23, 27‑30)

3. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Auslegung contra legem des Erfordernisses, individuell betroffen zu sein – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47) (vgl. Randnr. 32)

4. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Verordnung über Sofortmaßnahmen zur Beschränkung des Fangs von Rotem Thun – Klage einer berufsständischen Vereinigung, die alle im Bereich der Fischerei, der Verarbeitung und der Vermarktung von Fischereiprodukten aktiven Reeder umfasst – Mitglieder der Vereinigung, die nicht selbst klagebefugt sind – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission) (vgl. Randnrn. 34‑35)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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