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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 21.05.2008 – T-329/06

Enercon GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:161

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Enercon GmbH trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 21. Mai 2008 – Enercon/HABM (E) / (Rechtssache T-329/06)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke E – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 29-30)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Enercon GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke E für Waren der Klassen 7, 9 und 17 – Anmeldung Nr. 3817566

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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