Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 21.05.2008 – T-329/06
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:161
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Enercon GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 21. Mai 2008 – Enercon/HABM (E) / (Rechtssache T-329/06)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke E – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 29-30)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Enercon GmbH
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke E für Waren der Klassen 7, 9 und 17 – Anmeldung Nr. 3817566
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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