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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 25.04.2012 – T-329/05

Movimondo Onlus - Organizzazione non governativa di cooperazione e solidarietà internazionale gegen Europäische Kommission. Schiedsklausel – Partnerschaftsrahmenvereinbarung zwischen dem ECHO und Hilfsorganisationen – Subventionsvereinbarungen – Aussetzung der Zahlungen.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2012:199

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Movimondo Onlus – Organizzazione non governativa di cooperazione e solidarietà internazionale trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 25. April 2012 – Movimondo Onlus/Kommission / (Rechtssache T-329/05)

„Schiedsklausel – Partnerschaftsrahmenvereinbarung zwischen dem ECHO und Hilfsorganisationen – Subventionsvereinbarungen – Aussetzung der Zahlungen“

1. Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Partnerschaftsrahmenvereinbarung zwischen dem Amt für humanitäre Hilfe (ECHO) und Hilfsorganisationen – Vorheriges Güteverfahren vor Erhebung der Klage – Fehlende Einleitung dieses Verfahrens durch Parteien – Streitigkeit, die nicht gütlich beigelegt werden konnte – Zulässigkeit (Art. 272 AEUV) (vgl. Randnrn. 17‑18)

2. Kommission – Befugnisse – Ausführung des Haushaltsplans – Entscheidung über die Einziehung durch Aufrechnung – Von der Union geschuldete Restbeträge aus Subventionsvereinbarungen im Rahmen einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung zwischen dem Amt für humanitäre Hilfe (ECHO) und Hilfsorganisationen – Rückwirkung der Aufrechnung ab Erfüllung der Aufrechnungsvoraussetzungen – Folgen (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 73; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 83) (vgl. Randnr. 40)

3. Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Unzuständigkeit des Gemeinschaftsrichters – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV, 272 AEUV und 288 AEUV) (vgl. Randnrn. 44‑45)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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