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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 01.07.2008 – T-328/05

Apple Computer, Inc. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:238

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Apple Computer, Inc. trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 1. Juli 2008 – Apple Computer/HABM – TKS-Teknosoft (QUARTZ) / (Rechtssache T-328/05)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke QUARTZ – Ältere Gemeinschaftsbildmarke QUARTZ – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 56, 58‑60)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Apple Computer, Inc.

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke QUARTZ für Waren der Klasse 9 – Anmeldung Nr. 1421130

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

TKS-Teknosoft SA

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Gemeinschaftsbildmarke QUARTZ für Waren der Klassen 9 und 42

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde für alle streitigen Waren stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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