Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 27.03.2012 – T-327/09
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:155
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Philippe Connefroy, Jean-Guy Gueguen und die EARL de Cavagnan tragen neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. März 2012 – Connefroy u. a./Kommission / (Rechtssache T-327/09)
„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird – Klage der tatsächlich Begünstigten einer nach dieser Regelung gewährten Beihilfe, die zurückzufordern ist – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 21‑23)
2. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Fehlende Angaben zum Betrag, zum Zeitpunkt und zum Gegenstand der zugunsten der Kläger ergriffenen Maßnahmen – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 26, 31, 33)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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