Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 13.05.2008 – T-327/04
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:146
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Das Syndicat national de l’industrie des viandes (SNIV) trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
3. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. Mai 2008 – SNIV/Kommission / (Rechtssache T-327/04)
„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Klagefrist – Beginn – Veröffentlichung einer Zusammenfassung im Amtsblatt – Internetseite – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Zeitpunkt der Veröffentlichung – Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Handlung ─ Subsidiarität (Art. 230 Abs. 5 EG) (vgl. Randnrn. 21-22, 25-27, 34)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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