Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 10.09.2008 – T-325/06
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:338
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Boston Scientific Ltd trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 10. September 2008 – Boston Scientific/HABM – Terumo (CAPIO) / (Rechtssache T-325/06)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CAPIO – Ältere nationale Wortmarke CAPIOX – Relatives Eintragungshindernis – Ernsthafte Benutzung der Marke – Art. 43 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94“
1. Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 43 Abs. 2 und 3) (vgl. Randnrn. 28-34)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 99-102)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Boston Scientific Ltd
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke CAPIO für Waren der Klasse 10 – Anmeldung Nr. 2554434
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Terumo Kabushiki Kaisha
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Nationale Wortmarke CAPIOX für Waren der Klasse 10
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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