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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 10.09.2008 – T-325/06

Boston Scientific Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:338

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Boston Scientific Ltd trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 10. September 2008 – Boston Scientific/HABM – Terumo (CAPIO) / (Rechtssache T-325/06)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CAPIO – Ältere nationale Wortmarke CAPIOX – Relatives Eintragungshindernis – Ernsthafte Benutzung der Marke – Art. 43 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94“

1. Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 43 Abs. 2 und 3) (vgl. Randnrn. 28-34)

2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 99-102)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Boston Scientific Ltd

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke CAPIO für Waren der Klasse 10 – Anmeldung Nr. 2554434

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Terumo Kabushiki Kaisha

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Nationale Wortmarke CAPIOX für Waren der Klasse 10

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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