Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 27.02.2008 – T-325/04
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:51
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Citigroup, Inc. trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 27. Februar 2008 – Citigroup/HABM – Link Interchange Network (WORLDLINK) / (Rechtssache T-325/04)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke WORLDLINK – Ältere nationale Bildmarke LiNK – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses der Anmeldung – Identität der Dienstleistungen – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 73 und 74 der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 95-96, 101)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Citigroup, Inc.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke WORLDLINK für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 36 – Anmeldung Nr. 111880
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Link Interchange Network Ltd
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Nationale Bildmarke LiNK für Dienstleistungen der Klasse 36
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung der Anmeldung für die Dienstleistungen „Finanz- und Geldgeschäfte“ der Klasse 36
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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