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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 27.02.2008 – T-325/04

Citigroup, Inc., anciennement Citicorp gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:51

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Citigroup, Inc. trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 27. Februar 2008 – Citigroup/HABM – Link Interchange Network (WORLDLINK) / (Rechtssache T-325/04)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke WORLDLINK – Ältere nationale Bildmarke LiNK – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses der Anmeldung – Identität der Dienstleistungen – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 73 und 74 der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 95-96, 101)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Citigroup, Inc.

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke WORLDLINK für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 36 – Anmeldung Nr. 111880

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Link Interchange Network Ltd

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Nationale Bildmarke LiNK für Dienstleistungen der Klasse 36

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung der Anmeldung für die Dienstleistungen „Finanz- und Geldgeschäfte“ der Klasse 36

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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