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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 14.12.2005 – T-320/00

CD Cartondruck AG gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) - Vergeltungsmaßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika in Form eines Strafzolls auf die Einfuhren aus der Gemeinschaft aufgrund einer Genehmigung der WTO - Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums der WTO - Rechtswirkungen - Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe - Kausalzusammenhang - Außergewöhnlicher und besonderer Schaden.
Spruchkörper
Große Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2005:452

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates und der Kommission.

Gründe

Urteil des Gerichts (Große Kammer) vom 14. Dezember 2005 − CD Cartondruck/Rat und Kommission / (Rechtssache T-320/00)

„Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft – Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) – Vergeltungsmaßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika in Form eines Strafzolls auf die Einfuhren aus der Gemeinschaft aufgrund einer Genehmigung der WTO – Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums der WTO – Rechtswirkungen – Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe – Kausalzusammenhang – Außergewöhnlicher und besonderer Schaden“

1. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll – Organ, das über keinen Entscheidungsspielraum verfügt – Bloßer Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ausreichend (Artikel 288 Absatz 2 EG) (vgl. Randnrn. 81-85)

2. Schadensersatzklage – Welthandelsorganisation – Keine Möglichkeit der Berufung auf die WTO-Übereinkünfte, um die Rechtswidrigkeit einer Gemeinschaftshandlung geltend zu machen – Ausnahmen – Gemeinschaftshandlung, die der Umsetzung der WTO-Übereinkünfte dient oder ausdrücklich und speziell auf sie Bezug nimmt – Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen – Vom Streitbeilegungsgremium der WTO festgestellte Unvereinbarkeit mit den WTO-Regeln – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Regelung anhand der WTO-Regeln – Ausschluss (Artikel 288 Absatz 2 EG; Verordnungen Nrn. 404/93 und 1637/98 des Rates; Verordnung Nr. 2362/98 der Kommission) (vgl. Randnrn. 107, 110-112)

3. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Kein rechtswidriges Verhalten der Gemeinschaftsorgane – Tatsächliches Vorliegen des Schadens, Kausalzusammenhang sowie Außergewöhnlichkeit und Besonderheit des Schadens – Kumulativer Charakter (Artikel 288 Absatz 2 EG) (vgl. Randnr. 152)

4. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Beibehaltung einer mit den WTO-Übereinkünften unvereinbaren Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen – Aus einer Vergeltungsmaßnahme der amerikanischen Verwaltung resultierender Schaden – Kausalzusammenhang (Artikel 288 Absatz 2 EG) (vgl. Randnrn. 170-171, 176-178, 182)

5. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Kein rechtswidriges Verhalten der Gemeinschaftsorgane – Aus der Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den WTO-Übereinkünften resultierender Schaden – Kein außergewöhnlicher Schaden – Haftung der Gemeinschaft – Ausschluss (Artikel 288 Absatz 2 EG) (vgl. Randnrn. 189-190, 192, 197, 199)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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