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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 14.02.2012 – T-319/08

Salvatore Grasso gegen Europäische Kommission. Nichtigkeitsklage – Verordnung (EG) Nr. 530/2008 – Wiederauffüllung der Bestände von Rotem Thun – Festsetzung der TAC für 2008 – Handlung mit allgemeiner Geltung – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2012:71

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. Februar 2012 – Grasso/Kommission / (Rechtssache T-319/08)

„Nichtigkeitsklage – Verordnung (EG) Nr. 530/2008 – Wiederauffüllung der Bestände von Rotem Thun – Festsetzung der TAC für 2008 – Handlung mit allgemeiner Geltung – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“

1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Möglichkeit, eine vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erhobene Klage auf Art. 263 Abs. 4 AEUV zu stützen – Fehlen (Art. 230 Abs. 4 EG; Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnr. 16)

2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Verordnung über Sofortmaßnahmen zur Beschränkung des Fangs von Rotem Thun – Handlung mit allgemeiner Geltung – Klage von Schiffseigentümern, denen der Fang von Rotem Thun erlaubt ist – Kläger, die nicht individuell betroffen sind – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission) (vgl. Randnrn. 18‑23, 25‑27)

3. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Auslegung contra legem des Erfordernisses, individuell betroffen zu sein – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47) (vgl. Randnr. 29)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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