Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 20.01.2012 – T-315/10
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:21
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Groupe Partouche trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission, der La Française des Jeux und der Groupe Lucien Barrière entstanden sind.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 20. Januar 2012 – Groupe Partouche/Kommission / (Rechtssache T-315/10)
„Nichtigkeitsklage – Zusammenschlüsse – Beschluss, mit dem ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird – Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts – Unzulässigkeit“
Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – In der Klageschrift nicht dargestellte Gründe – Bezugnahme auf Angaben in einer Anlage – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 18-20, 27, 36-39)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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